Bandvertrag, Namensrecht, Plattenvertrag
Bandintern:
Eine Band ist grundsätzlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GdBR), dh. es gilt mangels abweichender Regelung, also ohne (schriftlichen) Vertrag, zwischen den Bandmitgliedern das Gesetz ( insbes. §§ 705 ff BGB ).
Es ist sehr empfehlenswert, einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Bandmitgliedern abzuschließen, spätestens, wenn diese wirtschaftlich relevant in Erscheinung tritt. Hierdurch können spätere Differenzen, welche gerade wenn es um Geld und Namensrechte geht schnell auftauchen können, besser geklärt werden.
Zu Regeln ist insbesondere:
- Wer ist Gesellschafter und was passiert jeweils im Falle des Ausstieges ?
- Wie sind die verschiedenen Einnahmen (Gagen,GEMA- Tantiemen, Merchandising,Lizenzausschüttungen) zu verteilen ?
- Was geschieht im Falle des Ausstieges/der Auflösung mit noch einzunehmenden/zu zahlenden Geldern ?
- Wem steht das Namensrecht zu ?
- Wer ist vertretungsbefugt ?
- Wie ist die Aufgabenverteilung und welche Rechte und Pflichten (Auskunftserteilung, Exklusivität, Vertragstreue) hat welcher Gesellschafter ?
-Was passiert im Falle einer Vertragsverletzung ?
Bandextern:
Die Band kann nach außen hin vielfältig in Vertragsbeziehungen treten, wobei zu beachten ist, dass die interne Vereinbarung grundsätzlich für externe Beziehungen ohne Belang ist. Wenn die GdBR, also letzlich alle Gesellschafter in ein Vertragverhältnis mit einem Dritten eintreten sollen mit sämtlichen Rechten und Pflichten, wird in der Regel jedes Bandmitglied einen Vertrag unterzeichnen. Solange die Band nicht eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft ist, haftet zumeist nach außen letztlich jedes Bandmitglied auf Erfüllung des Vertrages mit seinem gesamten privaten Vermögen. Die GbR ist als Solche rechtsfähig und kann als Gesellschaft Verträge eingehen und prozessieren, aber die persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
Der Bandname :
Eine GdBR kann auch Inhaberin eines Namensrechtes werden. Zur Sicherung des Namensrechtes kann (muß nicht !) beim Deutschen Patent- und Markenamt der Bandname als Marke eingetragen werden. ( Es können alle Gesellschafter als Inhaber eingetragen werden. Dies ist nicht unbedingt notwendig, denn es kann auch eine Rechteeinräumung durch den Markeninhaber im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden.)
Zzt. kostet die Eintragung einer Marke (auch mit Schriftzug) für drei Waren- / Dienstleistungsgruppen EUR 300,- , bzw EUR 500,00 im beschleunigten Verfahren. Markenschutz kann aber auch durch marktrelevante Benutzung des Bandnamens (als Unternehmenskennzeichen) erlangt werden. Die Anmeldung einer Domain bringt nicht unerhebliche Vorteile.
Es ist grundsätzlich Vorsicht geboten, dass man bei der Auswahl des Namens keine Drittrechte verletzt - das kann sehr teuer werden !!! Zudem gewährleistet ein exklusiver, nicht beschreibender Bandname Auffindbarkeit im Internet und bei Streaming-Plattformen.
Der Plattenvertrag:
Was ist beim Abschluß eines Plattenvertrages zu beachten ?:
- Mit wem schließe ich den Vertrag ab ?
Aus Sicht der Plattenfirma sollten möglichst alle Künstler exklusiv Vertragspartner werden und darauf geachtet werden, dass eine Fortsetzungsklausel für den Fall des Ausstieges/ Bandauflösung eingearbeitet wird. Aus Sicht des Künstlers sollte natürlich darauf geachtet werden, dass eine Vertragsbindung mit einem solventen und kompetenten Unternehmen eingegangen wird. Sicherheitshalber vereinbart man mindestens eine Rechterückfallklausel.
- Art des Vertrages ?
Soweit es sich um einen Newcomer handelt, wird man einen Bandübernahmevertrag abschließen, nach welchem der Künstler vervielfältigungsreife Bänder auf seine Kosten abliefern muß. Bei einem Künstlervertrag übernimmt die Plattenfirma ein höheres Investitionsrisiko, da sämtliche Produktions- kosten von ihr zu übernehmen sind.
-Vertragslaufzeit? Meistens wird die Laufzeit daran gekoppelt, daß während dieser eine entsprechende Anzahl an Produktionen abzuliefern ist. Die Plattenfirma sollte sich in jedem Falle das Recht einräumen lassen, mehrere Optionen auszusprechen (einseitiges Vertragsverlängerungsrecht, zu ursprünglich vereinbarten (Vergütungs-) Konditionen). Der Künstler sollte daran interessiert sein, die Möglichkeit zu haben, bei Erfolg eine Abänderung oder Auflösung des Vertrages verlangen zu können. Die Plattenfirma erhält üblicherweise ein über die Vertragslaufzeit hinaus andauerndes Verwertungsrecht an den abgelieferten Produktionen (Titelexklusivität und/oder Auswertungszeit).
- Vergütung ? Der Künstler erhält Lizenzen, welche sich üblicherweise aus den tatsächlich verkauften Tonträgern errechnen. Als Abrechnungsbasis kann zB. der Händler- abgabepreis (Preis der Plattenfirma an Vertrieb/Handel) oder der Nettodetail- verkaufspreis (Verbraucherendpreis ohne MWSt) vereinbart werden; letzterer ist natürlich höher. Die einschlägigen Vertragsformulare bergen hier eine Fülle von Möglichkeiten, die Preisberechnung schwer nachvollziehbar zu machen. Es werden Abzüge für Herstellung (Taschenabzug), für Verkäufe im Ausland oder Direktversand, für besondere Formate, usw. gemacht. Beide Vertragsparteien werden hier stets versuchen, das Beste für sich herauszuhandeln ;-). Das gilt natürlich insbesondere für die Einnahmen aus der Onlineverwertung, wo prozentuale Beteiligungen - ohne weitere Abzüge - von bis zu 50 % vereinbart werden.
Der Künstler sollte zudem versuchen, dass er Kontrollrechte (Vorsicht bei Verfallklausel !) eingeräumt bekommt, gute Konditionen hinsichtlich der Merchandisingrechte verhandelt, genügend Aufwendungsersatz erhält und ausreichend Freiexemplare vereinbart werden. Zzt. ist allgemeine Vorsicht geboten hinsichtlich der Rechteübertragung für noch nicht bekannte Nutzungsarten.
- Heute spielt die Verwertung von Merchandisingrechten eine wichtige Rolle. Des Künstlers Interesse wird sein, diese möglichst zu behalten, um bei Konzerten oder über einen Webshop Merchartikel veräussern zu können. Vorsicht bei der Erstellung eines Webshops/Verkauf von Artikeln über das Internet: es gibt eine große Menge an Angabe- und Belehrungspflichten, die bei Nichtbeachtung u.a. zu Abmahnungen führen können !
Weitere Rechtsbeziehungen:
- Finanzamt:
Die Bandmitglieder haben als Gesellschafter Steuern aus dem erzielten Gewinn zu entrichten. Im Rahmen der sogenannten einheitlichen und gesonderten Feststellung wird festgestellt, wie hoch der zu versteuernde Gewinn der einzelnen Gesellschafter ist (unter Zugrundelegung der im internen Vertrag festgelegten Gewinnbeteiligungen aus den jährlichen Gesamteinnahmen abzgl. Ausgaben ).
- Manager/Bookingagent:
Ein Manager/Booker sollte da sein, um dem Künstler zu ermöglichen, sich mehr um die Kunst und nicht so sehr um die Geschäfte zu kümmern. Vertrauen und Kontrolle sind insoweit ebenso wichtige Stichwörter wie Erfolgsorientiertheit; der Manager muß in jedem Falle für seine Vergütung Ergebnisse vorweisen können. Oftmals verhandeln Firmen und Veranstalter lieber mit einem Manager/Booker als mit dem Künstler.
- Konzertveranstalter:
Während der Konzertveranstalter sein Augenmerk auf eine bestmögliche Werbung und Vorbereitung der Veranstaltung richten sollte, gilt es für den Künstler (bzw. Manager, usw.), hier gut mitzuwirken und auf eigene Rechte zu achten. Hiermit ist insbesondere eine angemessene Cateringliste und Bühnenanweisung gemeint. Vertraglich ist insbesondere Spielzeit (Beginn und Dauer), Gage, Vertragsstrafe zu regeln.