Recht und Musik

Informationen von Rechtsanwalt Kai Pasemann - Rechtsanwalt und Musiker

Urheberrecht - FAQ

Ist es erlaubt, eine CD oder DVD zu kopieren / brennen ?

Es ist zu unterscheiden, zu welchem Zweck die Kopie erstellt wird und welche Vorlage kopiert wird. Es ist rechtlich unproblematisch, wenn man von rechtmäßig erworbenen Originalaufnahmen eine oder mehrere Kopien ( Richtwert: bis zu 7 Stück) für den privaten Gebrauch erstellt. Dies erlaubt § 53 UrhG. Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Geräteabgabe, die jeder Hersteller von Vervielfältigungsgeräten und Leertonträgern ( CD-Brenner ( NEU: vgl: GEMA, Kassettenrekordern, Videorekordern , Leer-Cds) an die Urheberrechts- verwertungsgesellschaften ( GEMA ) bezahlen muss.

Auch die Kopie einer Kopie oder einer geliehenen CD ist erlaubt, solange der Zweck die private Nutzung ist. Das für die Kopie genutzte Werkstück muss allerdings rechtmäßig in den Besitz des Nutzers gelangt sein.

Auch die Erstellung einer MP3-Datei ist als Kopie zu verstehen.

Anderes gilt übrigens für Software. Dort ist nur die Fertigung einer Sicherheitskopie des rechtmäßigen Erwerbers (Lizenzinhaber) der Originalsoftware erlaubt !
 

Ist es erlaubt, Musik oder Filme vom Internet herunterzuladen ?

Damit ein Werk vom Internet legal heruntergeladen werden kann, muß es auf einem Server vom Inhaber des Nutzungs-/Vervielfältigungsrechtes rechtmäßig hierzu bereitgestellt werden . Eine Überprüfung, ob dies der Fall ist, fällt naturgemäß schwer ( - haben Komponist, Textdichter, Künstler, Verleger, Subverleger, Plattenfirma der Verwertung zugestimmt ? .... ) . Es ist daher grundsätzlich Vorsicht geboten.

Bei renommierten Anbietern, welche MP3s zum kostenpflichtigen Download anbieten, kann man bedenkenlos herunterladen. Es gibt viele kostenpflichtige Portale, auf denen Dateien zum Download angeboten werden, die jedoch nicht vom Rechteinhaber, also unberechtigt, bereitgestellt werden.

Ist es erlaubt, MP3s ins Netz zu stellen oder an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen ?

Nein, denn beim Laden einer MP3 oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Daten ( Filme, Bilder ) auf einen Server handelt sich nicht um eine erlaubte Vervielfältigung zu privaten Zwecken, sondern um eine unerlaubte Vervielfältigung. Gleiches gilt für das Anbieten solcher Dateien an eine unbestimmte und unkontrollierbare Vielzahl von Usern. Hier wird die Grenze zur erlaubten privaten Vervielfältigung überschritten, wegen mangelndem privatem Charakter der Verbreitung und der wahrscheinlich hohen Anzahl der Kopien. Hier drohen empfindliche Abmahnungen, die Vertretung Abgemahnter User ist im Hinblick auf das agressive Vorgehen der Abmahnkanzleien eines meiner Schwerpunktthemen.

Besonders zu warnen ist an dieser Stelle vor Peer-To-Peer Netzwerken (edonkey, gnutella, the pirate bay). Hier werden automatisch "Dateischnipsel" nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig verbreitet. Durch diesen gleichzeitigen Upload wird man über die eigene IP leicht ausfindig gemacht. Vorsicht vor Torrent-(/.tor-)

Ist es illegal, auf einer eigenen Homepage fremde/eigene Musikstücke zum Download oder zum Anhören ( Hintergrundmusik ) bereitzustellen ?

Hinsichtlich fremder Musikstücke ist die Frage zu bejahen, vergleiche obige Ausführungen.

Selbstkomponierte Musikstücke können hingegen, soweit Rechte hieran nicht anderweitig an Dritte übertragen wurden, genutzt werden. Insoweit weise ich für GEMA-Mitglieder darauf hin, das seitens der GEMA unter Umständen Abgaben verlangt werden können, vgl.: GEMA .

Im Internet finden sich zB. immer wieder Downloadmöglichkeiten auf Homepages von Bands. Insoweit empfehle ich den Künstlern, sich mit deren Vertragspartnern auseinanderzusetzen, ob diese Art der Verbreitung überhaupt erlaubt ist im Hinblick auf die meist exklusive Rechtsübertragung in Plattenverträgen.

Was droht mir bei Urheberrechtsverletzungen ?

Eine Urheberrechtsverletzung kann zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Der Verletzte kann vom Verletzer zivilrechtlich insbesondere Unterlassung und Schadensersatz fordern. Dies kann mit hohen Rechtsanwaltsgebühren verbunden sein, soweit sich der Verletzte anwaltlicher Hilfe bedient. Der Verletzte kann ferner bezüglich der Quelle und der Verwendung der Kopie (Weiterverbreitung) Auskunft verlangen, insbesondere auch zur Vorbereitung seines Schadensersatzanspruches. Der Verletzte kann die Vernichtung der illegalen Kopien und der Kopiervorrichtungen verlangen.

Wer illegal urheberrechtlich geschützte Werke anbietet oder verbreitet, macht sich strafbar. Der reine Besitz illegal erstellter Kopien ist hingegen nicht strafbar.